Statuten

Vereinsstatuten des ESV St. Pölten

§ 1  Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Eisenbahner Sportverein St. Pölten(ESV St. Pölten) hat seinen Sitz in 3100 St. Pölten, Werkstättenstrasse 17, und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung(BAO).

§ 2  Zugehörigkeit
Der ESV St. Pölten gehört dem „Verband der österreichischen Eisenbahner – Sportvereine“ kurz ÖES genannt mit Sitz in Wien an. Das Wirken des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet welches in die Regionen Ost, Mitte, West und Süd, mit je einem Sportausschuss mit eigener Geschäftsordnung unterteilt ist. Er ist ein nicht auf Gewinnausgerichteter überparteilicher Verband. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung(BAO).

§ 3  Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
a) Das Wirken des ESV St. Pölten erstreckt sich  auf das ganze österreichische Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, fördert im Interesse der Allgemeinheit sportliche, geistige, kulturelle, künstlerische und soziale Tätigkeiten seiner Mitglieder und ist überparteilich.
b) Zum Zwecke einer übersichtlichen Vereinsstruktur empfiehlt der ESV St. Pölten Mitgliedern mit gleichen Interessen, sich in Sektionen zusammenzuschließen.
Luftsportarten: Flugsport, Modellflugsport, Drachenflug, Fallschirmspringen, Paragliding usw.
Körpersportarten: alle derzeit üblichen Sportarten im Freien und in der Halle sowie zukünftig entstehende Sportarten bei denen die körperlichen Herausforderungen prägend sind.
Wassersportarten: Schwimmen, Wasserball, Turmspringen, Tauchen, Surfen, Segeln und alle zukünftig entstehenden Wassersportarten.
Geistig, kulturell und künstlerisch, sozial und sonstig orientierte Sektionen: Fotografie, Malen,Töpfern, Bildhauerei, Motorsportarten, Camping – Caravaning usw.
c) Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorgesehen.


§ 4 Ideelle Mittel
Zur Erreichung des Satzungszweckes dienen insbesondere folgende ideelle Mittel:
a) Pflege des Körpersportes auf allen Gebieten des Spitzen – Breiten – und Gesundheitssportes für alle Altersstufen.
b) Bei  Bedarf Abhaltung von Sport – und Freizeitveranstaltungen und die Abhaltung von Lehrgängen.
c) Bei Bedarf die Errichtung und Erhaltung von Freizeitanlagen und – Einrichtungen,owie von Sport – und Schulungsheimen.
d) Herausgabe von Mitteilungsblättern und  Informationsschreiben.
e) Bei Bedarf Unterstützung anderer gemeinnütziger Sportvereine bei ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Satzungen.  


§ 5  Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
a) Mitglieds und Sportförderungsbeiträge, Einschreibegebühren und Zusatzbeiträge. Das Ausmaß der Beiträge wird vom Arbeitsausschuss des ÖES, das Ausmaß des Zusatzbeitrages und der Einschreibegebühr von der Vereinsleitung des ESV St. Pölten festgesetzt. Grundsätzlich wird die Einbehaltung des Mitgliedsbeitrages sowie des Sportförderungsbeitrages von den ÖBB – Bediensteten und den ÖBB Pensionisten im Wege des Gebührenabzuges vom Arbeitsausschuss veranlasst. Der Mitgliedsbeitrag wird den Vereinen in angemessenen Abständenzur Verfügung gestellt. Der Sportförderungsbeitrag wird vom Arbeitsausschuss zur Förderung dergemeinnützigen Zwecke seiner zugehörigen Vereine und deren Mitglieder verwendet. Mitgliedsbeitrag und Sportförderungsbeitrag aller anderen Mitglieder wird von den Vereinen direkt vereinnahmt. Der Sportförderungsbeitrag wird dann in diesem Fall in angemessenen Zeitabständen dem Arbeitsausschuss zur Verfügung gestellt.
b) Spenden, Sammlungen, Schenkungen und sonstige Zuwendungen(Subventionen,
     Sponsoreneinnahmen etc.).
c) Erträge aus der Kapitalverwaltung
d) Erträgnisse aus der Abwicklung des Sportvertriebes.
e) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen(Sportlerball, Kränzchen etc.)
f)  Abhaltung eines Flohmarktes.
g) Erträgnisse aus dem Betrieb bzw. aus der Verpachtung einer Sportkantine.

§ 6  Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7  Art der Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
a.) aktive Mitglieder – sind solche, die sich innerhalb des Vereines im Sinne des Vereinszweckes
    betätigen oder eine Funktion ausüben.
b.) fördernde Mitglieder – sind alle übrigen, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
c.) Ehrenmitglieder – können auf Beschluss der Generalversammlung physische oder juristische
    Personen werden, die sich um die Erreichung des Vereinszweckes besondere
    Verdienste erworben haben oder ihn fördern.
  
   
§ 8  Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines dürfen alle Personen des männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden,
die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen. Über die
Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch
Antrag des Vorstandes oder durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt
die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte die sich aus den Satzungen, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Sie nehmen mit vollendetem 16. Lebensjahr an der
Generalversammlung mit beschließender Stimme teil und haben das aktive und das passive
Wahlrecht. Sie können in der Generalversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen
mindestens eine Woche vor dem für die GV anberaumten Termin schriftlich beim Vorstand
eingebracht werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Die Mitglieder haben
die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Aktive und fördernde
Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Sportförderungsbeitrages und der
Einschreibegebühr mit Beginn eines jeden Kalendermonats verpflichtet. Sie können auch für einen
längeren Zeitraum im Voraus erlegt werden.


§ 10  Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme bestimmt.
Die Mitgliedschaft erlischt insbesondere in folgenden Fällen:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austritterklärung
    Diese enthebt nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge gem. §5lita)
    für den laufenden Kalendermonat. Mit dem Einlangen der Austrittserklärung beim Vorstand
    erlöschen jedoch bereits die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
c) durch Ausschluss   
    Dieser kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck gröblich
    zuwider handelt, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, gegen Vereinsinteressen gerichtet
    Handlungen setzt, gegen die Vereinskameradschaft gröblich verstößt oder trotz Mahnung mit der
    Zahlung der Beiträge gem. §5 lit a)durch länger als drei Monate im Rückstand bleibt. Gegen einen
    solchen Beschluss kann nur die Entscheidung des Schiedsgerichtes angerufen werden.

§ 11  Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.

§ 12  Generalversammlung
Die Generalversammlung ist alle 4 Jahre zu dem vom Vorstand zu bestimmenden Termin abzuhalten.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder auf
begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur jene, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Die Mitglieder sind vor jeder Generalversammlung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten
Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu benachrichtigen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor deren Abhaltung dem Vorstand
schriftlich zu übergeben.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die
Änderung der Satzungen sowie über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.


§ 13  Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
e) Beschlussfassung über die Höhe des vom Arbeitsausschuss festgesetzten Mitglieds – und
    Sportförderungsbeitrages.
f) Festsetzung der Einschreibegebühren und der Zusatzbeiträge.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
h) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden.
i) Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter
b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
c) dem Kassier und seinem Stellvertreter
Mehr als die Hälfte des Vorstandes hat aus Bediensteten oder Pensionisten der ÖBB oder einer
seiner Nachfolgeunternehmen zu bestehen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind
wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindesten der Hälfte der Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Der
Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Obmannes ausschlaggebend.
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber
bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung
gegenständlicher Satzungen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes
folgende Agenden:
a) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
b) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
   Rechnungsabschlusses.
c) Vorbereitung der Generalversammlung.
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.
g) Verkehr mit Behörden, Ämtern und Personen in allen Vereinsangelegenheiten.
h) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
i) Kundmachungen erfolgen durch Aushang im Vereinsheim oder durch direkte Verständigung der
  Mitglieder. Dies gilt sowohl für Beschlüsse als auch für die Generalversammlung.

§ 16 Agenden der Vorstandsmitglieder
Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen und gegenüber dritten Personen.
Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Er beruft alle Sitzungen und
Besprechungen ein, stellt deren Tagesordnung fest, leitet die Verhandlungen und veranlasst die
Durchführung der gefassten Beschlüsse. Im Falle der Verhinderung des Obmannes werden alle seine
Funktionen von seinem Stellvertreter ausgeübt.
Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Dokumente und besorgt die Geschäfte des
Vereinsarchives.
Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung.
Bekanntmachungen und schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere den Verein
betreffende Urkunden müssen um für den Vorstand rechtsverbindlich zu sein, vom Obmann und vom
Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und Kassier
gemeinsam gefertigt werden.
Alle Vorstandsmitglieder sind mit ihrer Tätigkeit dem Verein gegenüber voll verantwortlich und üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 17 Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung werden drei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt;
eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem  Vorstand an, können aber zu
Vorstandssitzungen, in denen über die Verwendung von Vereinsmittel beraten wird, zugezogen
werden und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für
die Rechnungsprüfer sinngemäß.  


§ 18 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand sind tunlichst einvernehmlich beizulegen.
Ist dies nicht möglich, ist ein Schiedsgericht zu bilden, in dem jede streitende Partei zwei
Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des
Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes des Schiedsgerichtes keine Einigung
zustande, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des
Schiedsgerichtes, der seine Stimme als Letzter abzugeben hat.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§ 19 Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das
gesamte Vereinsvermögen einem dem zuständigen Arbeitsausschuss angehörenden gemeinnützigen
Sportverein für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO zugeführt.


St. Pölten, am 27.Jänner 2015